Der Mineralöl-Konzern Shell hat ein größeres Anrecht auf die Internetadresse shell.de als der Privatmann Andreas Shell aus Ismaning. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden.
Die kurze Urteilsbegründung, die das BGH gestern verbreitete, ist merkwürdig: Einen Vorrang von geschäftlichen vor privaten Interessen gebe es zwar grundsätzlich nicht. Wegen der überragenden Bekanntheit der Marke Shell wird aber eine Ausnahme gemacht. Anders gesagt: Unternehmen haben gegenüber dem Bürger keine Sonderrechte - außer wenn sie groß genug sind. In dem Fall ist die Bekanntheit einer Marke wichtiger als die Internetpräsenz eines Privatmannes. Seltsam, seltsam.
Das Internet ist freilich nicht in erster Linie dafür erfunden worden, Weltkonzernen eine weitere Präsentationsplattform für ihre Produkte zu liefern. Es sollte der unbehinderten Kommunikation zwischen gleichberechtigten Netznutzern dienen. Diesem Prinzip ist es nicht dienlich, wenn internationale Großkonzerne mehr Recht auf eine bestimmte Adresse haben als ein Internet-Nutzer mit seiner privaten Homepage. Doch leider ist es nicht das erste Mal, dass ein Gericht in so einem Fall zu Gunsten des wirtschaftlich Stärkeren entscheidet.
Durch sein Urteil will der BGH vermeiden, dass "eine Vielzahl von Kunden ... irrtümlich auf der Website des Beklagten landeten". Kunden auf die Website von Shell zu holen, sollte Aufgabe der Werbeabteilung von Shell sein, nicht die des Bundesgerichtshofs. Für diejenigen, die Kunden von Shell sind und sich über das Angebot der Firma informieren wollen, mag dieses Urteil gut sein. Für alle anderen Bürger nicht.