Die gegen ihre Zahlungspflicht ... von der Beklagten erhobenen Einwände sind sämtlich unerheblich" - mit diesem Zitat aus der Urteilsbegründung könnte man sie wohl auch gleich zusammenfassen. In dem Verfahren zu 0190-Nummern im Internet, das die Telekommunikationsfirma Berlikomm gegen eine Berlinerin gewonnen hatte (die "Berliner Zeitung" berichtete gestern), liegt nun die Urteilsbegründung vor. Die allein erziehende Mutter muss eine Telefonrechnung über 18 000 Mark begleichen, die aufgelaufen waren, weil ihr Sohn über eine 0190-Nummer im Internet gesurft hatte.
Der Junge war im Netz auf der Suche nach Spielen auf der Seite "www.erotower.de" gelandet, die von einer Firma namens "Multimedia EDV" betrieben wird. Hinter der Firma steht ein Harald Haase, der in Spanien lebt. Von der Website lud er sich ein "Dialer-Programm" herunter. Angeblich sollte er damit schneller im Netz spielen können, tatsächlich verband ihn die Software mit einer teuren 0190-Nummer. Auch nachdem er es gelöscht hatte, funktionierte das Programm weiter, weil er es nicht "deinstalliert" hatte. Monatelang gingen Mutter und Sohn für 3,63 DM pro Minute ins Internet.
Dass das Programm offensichtlich mit der Absicht entwickelt wurde, Leute um ihr Geld zu bringen, tue dabei nichts zur Sache: "Die Klägerin (Berlikomm) selbst hat keine arglistige Täuschung verübt", heißt es in der Urteilsbegründung. "Sie muss sich auch nicht etwa eine solche seitens des Softwareanbieters zurechnen lassen. Denn sie steht zu diesem in keinem vertraglichen Verhältnis und hat über dessen Machenschaften keinerlei Kontrolle." Die Berlikomm ziehe lediglich das Geld ein.
Verfahren geht in Berufung
Dass der 16-jährige Junge nicht geschäftsfähig sei, wollte das Gericht nicht anerkennen. Im Vertrag, den die Frau mit der Berlikomm eingegangen sei, stehe, "dass die Vergütungspflicht der Beklagten auch solche Entgelte umfasst, die dadurch entstanden sind, daß Dritte den Anschluß genutzt haben, sofern der Vertragskunde dies zu vertreten Ein solches Vertretenmüssen liegt hier schon darin, dass die Beklagte ihrem Sohn den ungehinderten Zugang zu ihrem Computer gewährt hat."
Im Klartext: Wer seine Kinder an den eigenen Computer lässt, muss für alle Kosten aufkommen, die dabei entstehen. Das Gericht argumentiert: "Da es dem Software-Anbieter im multimedialen Zeitalter ... nicht möglich ist, sich der Identität seines Vertragspartners zu vergewissern, obliegt die Einrichtung eines entsprechenden Schutzmechanismus gegen vom Die Mutter hätte 0190-Nummern generell sperren lassen können.
Auch dass die Beklagte monatelang keine Telefonrechnung erhalten hatte, weil die Berlikomm eine neue Abrechnungs-Software eingerichtet habe, ließ das Gericht nicht gelten. Die monatliche Zustellung sei zwar üblich, eine Verpflichtung dazu gebe es aber nicht. Die Mutter habe die Rechnungen nicht angemahnt, darum sei die Berlikomm "mit der Stellung der Rechnung nicht in Verzug gekommen". Die Mutter will nun in die nächste Instanz gehen. (tel.)