Die Internet-Angebote tragen Namen wie "www.stripmaus. de", "www.teensprivat.de" oder "www.sexycamera.com". Ihnen allen sind zwei Dinge gemeinsam. Erstens enthalten sie "Content" zwischen Soft-Porno und harter Pornografie, der nicht für Jugendliche bestimmt ist. Und zweitens benutzten sie zur Bezahlung eine kostenlose Abrechungssoftware, den so genannten "Dialer". Dieses Programm trennt - oft, ohne dass der Benutzer es bemerkt - die normale Telefonverbindung zum Internetprovider und verbindet den Computer mit einer teuren 0190-Nummer. Die Gebühren teilen sich die Telefongesellschaft und die Anbieter von Internetpornografie.

Die anfallenden Gebühren müssen gezahlt werden, selbst wenn der Nutzer, der die Dialer-Software installiert hat, noch minderjährig und das Angebot offensichtlich sittenwidrig ist. Das hat am Mittwoch das Berliner Landgericht entschieden. Eine Berlinerin war von der Telefongesellschaft Berlikomm verklagt worden, weil sie sich geweigert hatte, eine Telefonrechnung über mehr als 18 000 Mark zu zahlen. Die Kosten waren aufgelaufen, weil ihr Sohn im Mai 2000 das Dialer-Programm "Highspeed Connector" heruntergeladen hatte.

Drei Mark 63 pro Minute

Das Programm wurde auf der Website www.erotower.de als "Gratis-Software" angeboten, mit der man angeblich online schneller spielen könne. Tatsächlich verband es den Computer des Jungen mit einer 0190-Nummer, die pro Minute drei Mark 63 kostete. Der Junge war auf der Suche nach Computerspielen bei dem Erotikangebot gelandet. Das Programm löschte er, nachdem er es ausprobiert hatte. Weil er es aber nicht fachgemäß deinstalliert hatte, wurde sein Computer nun jedes Mal mit der teuren Nummer verbunden, wenn er ins Netz ging. Auch wenn seine Mutter Online-Banking machte, liefen - ohne dass sie es wusste - hohe Gebühren auf: über 200 Mark pro Stunde. Weil Berlikomm die Abrechnungssoftware umstellte und monatelang keine Rechnungen verschickte, erhielt die Mutter erst im August 2000 eine Telefonrechung über knapp 18 000 Mark. Sie weigerte sich, die Gebühren zu bezahlen, und wurde daraufhin von der Berlikomm verklagt. Der 18. Senat des Berliner Landgerichts hat nun entschieden, dass sie die Telefonkosten samt der inzwischen aufgelaufenen Zinsen in voller Höhe zu bezahlen hat. Auch für die Prozesskosten muss die allein erziehende Mutter von zwei Kindern aufkommen (Aktenzeichen 18.O.63/01).

Eine Urteilsbegründung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Das Gericht ist aber offenbar zu der Entscheidung gekommen, dass die Berlikom dazu verpflichtet war, die Gebühren für den Anbieter der Website www.erotower.de einzuziehen. Die Verteidigung hatte argumentiert, dass das Internetangebot offensichtlich sittenwidrig sei und die Online-Werbung mit betrügerischer Absicht geschaltet worden sei. Außerdem seien mit Minderjährigen abgeschlossenen Verträge nicht rechtsgültig. "Wenn das so ist, kann man seine Kinder gar nicht mehr mit gutem Gewissen ins Internet lassen", sagt Christlieb Klages, der Rechtsanwalt der Beklagten. Wenn die Urteilsbegründung vorliegt, will seine Mandantin ein Berufungsverfahren anstreben.